Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1978 bis 30.04.2007 — BGBl. Nr. 507/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197830.04.2007 BGBl. Nr. 507/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 507/1973

Außerkrafttretensdatum

30.04.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Teilnahme am Ausbildungslehrgang

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
  3. Absatz 3,Ist in Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine neuerliche Zulassung darf nicht erfolgen, wenn der Kandidat an solchen Ausbildungslehrgängen bereits insgesamt mehr als drei Viertel der Dauer eines einzigen Ausbildungslehrganges teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008290

Dokumentnummer

NOR12096533

Alte Dokumentnummer

N61973106280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/507/P3/NOR12096533