Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schriftliche Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sieben Stunden dauern.
(2)Absatz 2,Dem Kandidaten sind folgende Aufgaben vorzulegen:
Entwerfen eines Pfändungsprotokolles auf Grund eines mitgeteilten schwierigen Sachverhaltes;
Entwerfen eines Protokolles
über schwierige Vollstreckungshandlungen betreffend die Verwertung von Fahrnissen einschließlich jener von Superädifikaten im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 ff. der Exekutionsordnung) oder einer Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen (§§ 325 ff. der Exekutionsordnung).über schwierige Vollstreckungshandlungen betreffend die Verwertung von Fahrnissen einschließlich jener von Superädifikaten im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249, ff. der Exekutionsordnung) oder einer Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen (Paragraphen 325, ff. der Exekutionsordnung).
über die durchgeführte Schätzung nach § 140 der Exekutionsordnung,über die durchgeführte Schätzung nach Paragraph 140, der Exekutionsordnung,
über Vollstreckungshandlungen bei der Exekution auf andere Vermögensrechte nach §§ 331 ff. der Exekutionsordnung,über Vollstreckungshandlungen bei der Exekution auf andere Vermögensrechte nach Paragraphen 331, ff. der Exekutionsordnung,
über die pfandweise Beschreibung von bücherlich nicht eingetragenen Rechten (§ 90 der Exekutionsordnung) und der eingebrachten Fahrnisse des Mieters oder Pächters (§ 1101 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oderüber die pfandweise Beschreibung von bücherlich nicht eingetragenen Rechten (Paragraph 90, der Exekutionsordnung) und der eingebrachten Fahrnisse des Mieters oder Pächters (Paragraph 1101, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder
über die Aufnahme eines Wechselprotestes;
Entwerfen eines Protokolles über eine vollzogene Räumung;
Berechnung des unpfändbaren Teiles des beim Vollzug vorgefundenen Bargeldes (§§ 251 Z 7, 261 der Exekutionsordnung);Berechnung des unpfändbaren Teiles des beim Vollzug vorgefundenen Bargeldes (Paragraphen 251, Ziffer 7, 261, der Exekutionsordnung);
Durchführung einer schwierigen Berechnung der Gerichtsgebühren und der Kosten der Exekution (§ 74 Abs. 1 der Exekutionsordnung) im Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen.Durchführung einer schwierigen Berechnung der Gerichtsgebühren und der Kosten der Exekution (Paragraph 74, Absatz eins, der Exekutionsordnung) im Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096547
Alte Dokumentnummer
N6197312001F