Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1978 bis 30.04.2007 — BGBl. Nr. 507/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.197830.04.2007 BGBl. Nr. 507/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 507/1973

Außerkrafttretensdatum

30.04.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
  2. Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Dienstbuch für die Vollstrecker (DV) unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zu den darin angeführten gesetzlichen Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      Grundzüge der Exekutionsordnung und der wichtigsten exekutionsrechtlichen Nebengesetze einschließlich des Lohnpfändungsgesetzes und der Realschätzungsordnung mit eingehender Behandlung der sich auf die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher beziehenden Bestimmungen (Punkt 5 Absatz eins, DV);
    3. Ziffer 3
      Grundzüge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie zum Verständnis der im Punkt 5 Absatz eins, DV angeführten Bestimmungen über den Exekutionsvollzug erforderlich sind, insbesondere Grundbegriffe von Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Gemeinschaft des Eigentums, Gewahrsam (Paragraphen 309, 319, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), die allgemeinen Bestimmungen über Verträge, Bevollmächtigung, Kaufvertrag, Bestandvertrag unter Berücksichtigung des Mietengesetzes, Pfandvertrag, Aufhebung und Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere Zahlung;
    4. Ziffer 4
      Grundzüge des Handelsrechts, soweit sie für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher nach Punkt 5 Absatz eins, DV von Bedeutung sind;
    5. Ziffer 5
      Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechts, Arten der Wechsel und Schecks, Indossament, Protest;
    6. Ziffer 6
      Grundzüge der Konkurs- und Ausgleichsordnung, soweit sie zum Verständnis der im Punkt 5 Absatz eins, DV angeführten Bestimmungen erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      Grundbuchsrecht, soweit es für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher nach Punkt 5 Absatz eins, DV von Bedeutung ist;
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über die Vereitelung von Zwangsvollstreckungen und jene Bestimmungen des Strafrechts, die dem Gerichtsvollzieher einen besonderen Schutz bei Ausübung seiner Tätigkeit gewähren und die ihn für den Fall der Verletzung seiner Pflichten als Gerichtsvollzieher mit Strafe bedrohen;
    9. Ziffer 9
      Vollstreckungsgebühren;
    10. Ziffer 10
      Grundzüge der Gerichtsorganisation;
    11. Ziffer 11
      Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, soweit sie für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher von Bedeutung sind;
    12. Ziffer 12
      Grundzüge des Psychologie (Grundsätzliches über die Einschreitungsarten und den Umgang mit Menschen).

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008290

Dokumentnummer

NOR12096535

Alte Dokumentnummer

N61973106300

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/507/P6/NOR12096535