Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Richter und Beamte des gehobenen Dienstes bei Gericht bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter müssen Richter sein.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096537
Alte Dokumentnummer
N61973106320