Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungssenate
§ 9.Paragraph 9,
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungssenates muß Vorsitzender der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter sein. Die beiden anderen Mitglieder des Prüfungssenates müssen Beamte des gehobenen Dienstes bei Gericht sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096538
Alte Dokumentnummer
N61973106330