Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 415/1986Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096465
Alte Dokumentnummer
N61973105550