Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Wiederholung des Lehrgangsbesuches
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ist ein Lehrgangsteilnehmer aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 5 sinngemäß anzuwenden.Ist ein Lehrgangsteilnehmer aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Hat ein Lehrgangsteilnehmer ist Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist bevorzugt zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Hat ein Lehrgangsteilnehmer aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(4)Absatz 4,Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.
(5)Absatz 5,Beamten, die nach Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind, kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen eines folgenden Ausbildungslehrganges der gleichen Ausbildungsstufe gestattet werden; diese Teilnahme kann auf die Dauer des im ursprünglich besuchten Ausbildungslehrganges eingetretenen Versäumnisses erweitert werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096495
Alte Dokumentnummer
N61973105870