Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1973 bis 19.02.1998 — BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.197319.02.1998 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 285/1973

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wiederholung des Lehrgangsbesuches

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ist ein Lehrgangsteilnehmer aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Hat ein Lehrgangsteilnehmer ist Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist bevorzugt zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Hat ein Lehrgangsteilnehmer aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
  4. Absatz 4,Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.
  5. Absatz 5,Beamten, die nach Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind, kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen eines folgenden Ausbildungslehrganges der gleichen Ausbildungsstufe gestattet werden; diese Teilnahme kann auf die Dauer des im ursprünglich besuchten Ausbildungslehrganges eingetretenen Versäumnisses erweitert werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096495

Alte Dokumentnummer

N61973105870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P10/NOR12096495