Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der eingeteilten Beamten des Zollwachdienstes fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen.
(2)Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096499
Alte Dokumentnummer
N61973105910