Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.1973 bis 19.02.1998 — BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.07.197319.02.1998 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 285/1973

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis des Leiters einer Zollwachabteilung und in den Aufgabenkreis, der sich aus der üblichen Verwendung von dienstführenden Zollwachebeamten im Zollverfahren ergibt, fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen.
  2. Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Übereinstimmung obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096502

Alte Dokumentnummer

N61973105940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P17/NOR12096502