Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1973 bis 31.07.1986 — BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.198619.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998
§ 201.07.197331.07.1986 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 285/1973

Außerkrafttretensdatum

31.07.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsziele

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung hat die Aufgabe, den Zollwachebeamten und den zur Probedienstleistung im Zollwachdienst zugelassenen Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes die zum Vollzug des Dienstes erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem für ihren Aufgabenbereich entsprechenden Umfang zu vermitteln, sie körperlich zu ertüchtigen und sie zu einem pflichtbewußten, unparteiischen und der demokratischen Rechtsordnung entsprechenden Verhalten zu erziehen.
  2. Absatz 2,Die Fachausbildung hat die Aufgabe, befähigte Zollwachebeamte zu Bewältigung aller dienstlichen Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene vorzubereiten, damit sie nach ihrem Berufswissen und ihrer Diensterfahrung als dienstführende Beamte und für Aufgabenbereiche mit Fachverwendung herangezogen werden können.
  3. Absatz 3,Die gehobene Fachausbildung hat die Aufgabe, befähigte Zollwachebeamte, die eine besondere Eignung zur Menschenführung besitzen, zur Übernahme von leitenden Funktionen im Zollwachdienst sowie zur Lösung aller dienstlichen Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene vorzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096488

Alte Dokumentnummer

N61973105800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P2/NOR12096488