Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsziele
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung hat die Aufgabe, den Zollwachebeamten und den zur Probedienstleistung im Zollwachdienst zugelassenen Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes die zum Vollzug des Dienstes erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem für ihren Aufgabenbereich entsprechenden Umfang zu vermitteln, sie körperlich zu ertüchtigen und sie zu einem pflichtbewußten, unparteiischen und der demokratischen Rechtsordnung entsprechenden Verhalten zu erziehen.
(2)Absatz 2,Die Fachausbildung hat die Aufgabe, befähigte Zollwachebeamte zu Bewältigung aller dienstlichen Aufgaben auf ihrer Verwendungsebene vorzubereiten, damit sie nach ihrem Berufswissen und ihrer Diensterfahrung als dienstführende Beamte und für Aufgabenbereiche mit Fachverwendung herangezogen werden können.
(3)Absatz 3,(Anm.: Abs.3 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).Anmerkung, Absatz 3, außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1986,).
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12102506
Alte Dokumentnummer
N61986186560