Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1973 bis 19.02.1998 — BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.197319.02.1998 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 285/1973

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Grundausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Grundausbildung ist ein Grundlehrgang einzurichten, der mindestens sechs Monate dauert und in zwei Ausbildungsabschnitte zu mindestens je drei Monaten zu gliedern ist. Im unmittelbaren Anschluß an den zweiten Ausbildungsabschnitt des Grundlehrganges ist die Dienstprüfung für die Zollwache abzulegen. Grundlehrgänge sind nach Bedarf abzuhalten.
  2. Absatz 2,Im Grundlehrgang sind vorzutragen:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 14, Absatz eins und die im Paragraph 15, Absatz eins und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem für die Dienstprüfung für die Zollwache erforderlichen Ausmaß und
    2. Ziffer 2
      Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung für die vorgesehene spätere Verwendung als eingeteilter Beamter im Dienst bei der Überwachung der Zollgrenze und bei der Zollabfertigung wichtig ist, in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.
  3. Absatz 3,Die Vorträge sind durch praktische Übungen und durch Exkursionen zu Ämtern zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
  4. Absatz 4,An den ersten Ausbildungsabschnitt hat sich eine praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten anzuschließen, die in einer Verwendung und Erprobung im Grenzdienst besteht.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096492

Alte Dokumentnummer

N61973105840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P7/NOR12096492