Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Grundausbildung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Grundausbildung ist ein Grundlehrgang einzurichten, der mindestens sechs Monate dauert und in zwei Ausbildungsabschnitte zu mindestens je drei Monaten zu gliedern ist. Im unmittelbaren Anschluß an den zweiten Ausbildungsabschnitt des Grundlehrganges ist die Dienstprüfung für die Zollwache abzulegen. Grundlehrgänge sind nach Bedarf abzuhalten.
(2)Absatz 2,Im Grundlehrgang sind vorzutragen:
die im § 14 Abs. 1 und die im § 15 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem für die Dienstprüfung für die Zollwache erforderlichen Ausmaß unddie im Paragraph 14, Absatz eins und die im Paragraph 15, Absatz eins und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem für die Dienstprüfung für die Zollwache erforderlichen Ausmaß und
Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung für die vorgesehene spätere Verwendung als eingeteilter Beamter im Dienst bei der Überwachung der Zollgrenze und bei der Zollabfertigung wichtig ist, in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.
(3)Absatz 3,Die Vorträge sind durch praktische Übungen und durch Exkursionen zu Ämtern zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(4)Absatz 4,An den ersten Ausbildungsabschnitt hat sich eine praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten anzuschließen, die in einer Verwendung und Erprobung im Grenzdienst besteht.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096492
Alte Dokumentnummer
N61973105840