Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1973 bis 19.02.1998 — BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.197319.02.1998 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 285/1973

Außerkrafttretensdatum

19.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Fachausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Fachausbildung ist ein Fachlehrgang in der Dauer von mindestens sechs Monaten einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Im unmittelbaren Anschluß an den Fachlehrgang ist die Fachprüfung für Zollwachebeamte abzulegen.
  2. Absatz 2,Der Fachlehrgang ist vom Bundesministerium für Finanzen zur Bewerbung auszuschreiben und den für eine Teilnahme in Betracht kommenden Zollwachebeamten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Im Fachlehrgang sind vorzutragen:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 17, Absatz eins und die im Paragraph 18, Absatz eins und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem für die Fachprüfung für Zollwachebeamte erforderlichen Ausmaß und
    2. Ziffer 2
      Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung für die vorgesehene spätere Verwendung als dienstführender Beamter und Beamter in Fachverwendung wichtig ist, in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.
  4. Absatz 4,Die Vorträge sind durch praktische Übungen und Lehrfilme sowie durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096493

Alte Dokumentnummer

N61973105850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P8/NOR12096493