Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1973 bis 31.07.1986 — BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.08.198601.08.1986 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1986
§ 901.07.197331.07.1986 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 285/1973

Außerkrafttretensdatum

31.07.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gehobene Fachausbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die gehobene Fachausbildung ist ein gehobener Fachlehrgang in der Dauer von mindestens elf Monaten einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten. Im unmittelbaren Anschluß an den gehobenen Fachlehrgang ist die gehobene Fachprüfung für die Zollwache abzulegen.
  2. Absatz 2,Der gehobene Fachlehrgang ist vom Bundesministerium für Finanzen zur Bewerbung auszuschreiben und den für eine Teilnahme in Betracht kommenden Zollwachebeamten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Im gehobenen Fachlehrgang sind vorzutragen:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 20, Absatz eins und die im Paragraph 21, Absatz eins und 2 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in dem für die gehobene Fachprüfung für die Zollwache erforderlichen Ausmaß und
    2. Ziffer 2
      Gegenstände, deren Kenntnis oder Beherrschung für die vorgesehene spätere Verwendung als leitender Wachebeamter wichtig ist, in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß.
  4. Absatz 4,Die Vorträge sind durch praktische Übungen und Lehrfilme sowie durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096494

Alte Dokumentnummer

N61973105860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P9/NOR12096494