Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1995 bis 29.02.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199529.02.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2012

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für die Beleuchtung der Arbeitskammern einschließlich der Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren, der Schleusen sowie der Rekompressionskammern darf die elektrische Anlage nur mit Kleinspannung betrieben werden; dies gilt nicht für jene festverlegten Teile der Anlage, die sich in einer Höhe von mehr als 2,50 m über dem Boden oder dem Standplatz befinden. Die Betriebsspannung elektrischer Arbeitsgeräte darf nicht mehr als 380 Volt betragen. Bei den Zuleitungen sind höhere Spannungen zulässig, jedoch dürfen Öltransformatoren nicht verwendet werden.
  2. Absatz 2,In den im Absatz eins, angeführten Räumen darf bei der elektrischen Anlage als Schutzmaßnahme gegen zu hohe Berührungsspannung nur Schutzisolierung, Kleinspannung, Schutztrennung oder Fehlstrom-Schutzschaltung angewendet werden.
  3. Absatz 3,In Arbeitskammern muß ein auffällig gekennzeichneter Hauptschalter angebracht sein, mit dem die elektrische Anlage einschließlich der elektrischen Betriebsmittel allpolig abgeschaltet werden kann; ausgenommen hievon ist die Beleuchtungsanlage, soweit sie mit Kleinspannung betrieben wird.
  4. Absatz 4,Die elektrische Anlage einschließlich der elektrischen Betriebsmittel in Arbeitskammern muß den Anforderungen der elektrotechnischen Vorschriften für nasse Räume entsprechen. Soweit infolge des Auftretens von brennbaren Gasen oder Dämpfen die Bildung eines zündfähigen Gas-Luft-Gemisches erwartet werden kann, muß jedoch diese Anlage nach den hiefür in Betracht kommenden elektrotechnischen Vorschriften ausgeführt sein, wobei die durch die Druckluft bedingte erhöhte Gefährdung zu berücksichtigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096645

Alte Dokumentnummer

N6197327662L