Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Fernsprechverbindung
§ 17.Paragraph 17,
Arbeitskammern, Personen- und Kombinierte Schleusen, Kompressorräume und das Büro der fachkundigen Aufsicht müssen untereinander durch eine Fernsprechanlage in Verbindung stehen. Sofern das Büro der fachkundigen Aufsicht nicht ständig besetzt ist, müssen die angeführten Räume eine Fernsprechverbindung zu einem Raum besitzen, der so lange besetzt sein muß, als sich Arbeitnehmer betriebsmäßig in den unter Überdruck stehenden Räumen oder in den Rekompressionskammern aufhalten. Dieser Raum ist durch einen dauerhaften Anschlag bei allen Fernsprechgeräten bekanntzugeben. Vom ständig besetzten Raum muß eine Verbindung zum öffentlichen Fernsprechnetz oder eine drahtlose Sprechverbindung zu einer Stelle bestehen, die erforderlichenfalls Hilfeleistungen veranlassen kann. Überdies muß von der Rekompressionskammer eine Sprechverbindung nach außen bestehen.
Schlagworte
Personenschleuse
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR12096646
Alte Dokumentnummer
N6197327663L