Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Druckluftleitungen und Ventile

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Jeder Arbeitskammer muß die Druckluft durch mindestens zwei getrennte Leitungen zugeführt werden können, wobei jede dieser Leitungen mindestens für die vorgeschriebene Luftversorgung ausreichen muß. Am Ende jeder Leitung in Arbeitskammern, Schleusen und Rekompressionskammern muß sich ein Rückschlagventil befinden.
  2. Absatz 2,In die Druckluftleitungen muß möglichst nahe an jedem Kompressor ein einstellbares Sicherheitsventil eingebaut sein, das mindestens die Hälfte der geförderten Luft abblasen kann. Zwischen Kompressor und Sicherheitsventil darf sich keine Absperrvorrichtung befinden.
  3. Absatz 3,Für beide Druckluftleitungen nach Absatz eins, kann ein gemeinsamer Druckluftbehälter vorhanden sein, doch muß jede Leitung unmittelbar nach dem Behälter absperrbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096648

Alte Dokumentnummer

N6197327665L