Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

3. ABSCHNITT
Taucherarbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten

Schlauchlose Helmtauchergeräte

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur schlauchlose Helmtauchergeräte mit Druckluftversorgung oder Kreislaufgeräte mit konstanter Druckluft- und Sauerstoffdosierung verwendet werden. Die Mischung von Druckluft und Sauerstoff muß automatisch erfolgen. Andere Atemgasgemische dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung für den Einzelfall verwendet werden. Schlauchlose Helmtauchergeräte müssen mit einem Manometer ausgerüstet sein.
  2. Absatz 2,Vor jedem Abstieg ist bei Kreislaufgeräten eine neue Regenerationspatrone einzusetzen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Taucher nur wenige Minuten auftaucht und den Taucheranzug nicht ablegt, sofern bei der weiteren Taucherarbeit die zulässige Einsatzdauer der Patrone nicht überschritten wird.

Schlagworte

Druckluftdosierung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096670

alte Dokumentnummer

N6197327687L