Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
3. ABSCHNITT
Taucherarbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten
Schlauchlose Helmtauchergeräte
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Es dürfen nur schlauchlose Helmtauchergeräte mit Druckluftversorgung oder Kreislaufgeräte mit konstanter Druckluft- und Sauerstoffdosierung verwendet werden. Die Mischung von Druckluft und Sauerstoff muß automatisch erfolgen. Andere Atemgasgemische dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung für den Einzelfall verwendet werden. Schlauchlose Helmtauchergeräte müssen mit einem Manometer ausgerüstet sein.
(2)Absatz 2,Vor jedem Abstieg ist bei Kreislaufgeräten eine neue Regenerationspatrone einzusetzen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Taucher nur wenige Minuten auftaucht und den Taucheranzug nicht ablegt, sofern bei der weiteren Taucherarbeit die zulässige Einsatzdauer der Patrone nicht überschritten wird.
Schlagworte
Druckluftdosierung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016
Dokumentnummer
NOR12096670
alte Dokumentnummer
N6197327687L