Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
5. ABSCHNITT
Besondere Arbeiten unter Wasser
Sprengarbeiten unter Wasser
§ 45. (1) Bei Sprengarbeiten unter Wasser sind neben der auf Grund des § 33 Abs. 1 lit. a Z 11 des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weiter geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954 in der geltenden Fassung, die besonderen Erfordernisse solcher Arbeiten zu berücksichtigen. Sprengbefugte müssen die für solche Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen.Paragraph 45, (1) Bei Sprengarbeiten unter Wasser sind neben der auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, Ziffer 11, des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weiter geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, in der geltenden Fassung, die besonderen Erfordernisse solcher Arbeiten zu berücksichtigen. Sprengbefugte müssen die für solche Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen.
(2)Absatz 2,Die Sprengladung muß gesondert mit einem Boot zum Taucherfahrzeug oder zur Sprengstelle befördert werden; die gleichzeitige Mitnahme der Zündmaschine ist unzulässig. Die Lage der Sprengladung am Sprengort muß an der Wasseroberfläche kenntlich gemacht sein.
(3)Absatz 3,Bei Gefahr von Streuströmen sind hochunempfindliche Zünder oder detonierende Zündschnüre zu verwenden. Die Zündung detonierender Zündschnüre hat in solchen Fällen elektrisch und oberhalb der Wasseroberfläche zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Bei Festlegung des Streubereiches ist auch auf die durch die Sprengung unter Wasser bedingte besondere Gefährdung Rücksicht zu nehmen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Der Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 wird mit
Inkrafttreten einer Verordnung nach dem
Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, die die
Durchführung von Sprengarbeiten regelt, durch einen
Verweis auf diese Verordnung ersetzt.
Dokumentnummer
NOR12096674
Alte Dokumentnummer
N6197327691L