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§ 45

Fassungen
01.01.1995 bis 30.09.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.01.199530.09.2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

5. ABSCHNITT

Besondere Arbeiten unter Wasser

Sprengarbeiten unter Wasser

Paragraph 45, (1) Bei Sprengarbeiten unter Wasser sind neben der auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, Ziffer 11, des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weiter geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, in der geltenden Fassung, die besonderen Erfordernisse solcher Arbeiten zu berücksichtigen. Sprengbefugte müssen die für solche Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen.

  1. Absatz 2,Die Sprengladung muß gesondert mit einem Boot zum Taucherfahrzeug oder zur Sprengstelle befördert werden; die gleichzeitige Mitnahme der Zündmaschine ist unzulässig. Die Lage der Sprengladung am Sprengort muß an der Wasseroberfläche kenntlich gemacht sein.
  2. Absatz 3,Bei Gefahr von Streuströmen sind hochunempfindliche Zünder oder detonierende Zündschnüre zu verwenden. Die Zündung detonierender Zündschnüre hat in solchen Fällen elektrisch und oberhalb der Wasseroberfläche zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Bei Festlegung des Streubereiches ist auch auf die durch die Sprengung unter Wasser bedingte besondere Gefährdung Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Der Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 wird mit
Inkrafttreten einer Verordnung nach dem
Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, die die
Durchführung von Sprengarbeiten regelt, durch einen
Verweis auf diese Verordnung ersetzt.

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096674

Alte Dokumentnummer

N6197327691L