Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 16.11.2004 — BGBl. I Nr. 123/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute16.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 123/2004
§ 801.01.199515.11.2004 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.11.2004BGBl. I Nr. 123/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Verwendung von Arbeitnehmern

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zu Arbeiten in Druckluft dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden.
  2. Absatz 2,Auf Personen der fachkundigen Aufsicht und auf sonstige Aufsichtspersonen, die nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren, sind die Altersgrenzen nach Absatz eins, zweiter bis vierter Satz nicht anzuwenden, wenn der ermächtigte Arzt die Tätigkeit solcher Personen in Druckluft als unbedenklich bezeichnet.
  3. Absatz 3,Vor Aufnahme der Arbeiten in Druckluft hat die fachkundige Aufsichtsperson oder deren Stellvertreter die Arbeitnehmer über ihr Verhalten bei diesen Arbeiten und über die mit diesen verbundenen Gefahren eingehend und in verständlicher Art zu unterweisen. Besonders ist auch darauf hinzuweisen, daß Arbeitnehmer nach Erkrankungen, insbesondere nach Drucklufterkrankungen oder Erkältungen, nur mit Zustimmung des ermächtigten Arztes die Arbeit in Druckluft wieder aufnehmen dürfen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit von Unwohlsein befallen wurden. Nach Erfordernis, mindestens jedoch in Abständen von sechs Monaten, sowie insbesondere nach Ereignissen, die sich erfahrungsgemäß auf den gesundheitlichen Zustand der Arbeitnehmer nachteilig auszuwirken vermögen, ist die Unterweisung zu wiederholen. Über die Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.
  4. Absatz 4,Jedem Arbeitnehmer sind ein Merkblatt für Arbeiten in Druckluft, das mindestens die Ausführungen im Anhang 1 enthält und ein Ausweis über die Beschäftigung bei solchen Arbeiten nach Anhang 2 auszuhändigen. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die schriftliche Bescheinigung des ermächtigten Arztes über die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft vorliegt. Die Arbeitnehmer haben diesen Ausweis, wenn sie sich außerhalb der Stelle befinden, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden, stets bei sich zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR40057662