Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1973Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Ausfüllung von Formblättern wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jede Zeile, die mit Maschinschrift ausgefüllt wird, als eine volle Zeile bewertet. Streichungen bleiben unberücksichtigt, Zusätze mit Maschinschrift in Formblättern sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 nach Zeilen zu bemessen.Für die Ausfüllung von Formblättern wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jede Zeile, die mit Maschinschrift ausgefüllt wird, als eine volle Zeile bewertet. Streichungen bleiben unberücksichtigt, Zusätze mit Maschinschrift in Formblättern sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, nach Zeilen zu bemessen.
(2)Absatz 2,Für die Ausfüllung mit Maschinschrift werden nachstehende Formblätter wie folgt bewertet:
jeder mit Schreibmaschine geschriebene Grundbuchsauszug ohne Rücksicht auf die Seitenzahl mit 80 Zeilen;
alle Briefumschläge mit und ohne Rückschein sowie die Zustellscheine mit 2 Zeilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096545
alte Dokumentnummer
N61973106400