Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 3.Paragraph 3,
Weiters gebührt den im § 1 genannten Beamten für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine zusätzliche Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld). Weiters gebührt den im Paragraph eins, genannten Beamten für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine zusätzliche Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR12096478
alte Dokumentnummer
N61973105690