Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 581/1990Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Die Leitung eines Schulschikurses ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem der Schulschikurs endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Paragraph 2, Die Leitung eines Schulschikurses ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei für den Monat, in dem der Schulschikurs endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12096571
Alte Dokumentnummer
N6197318369S