Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.09.1985 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 93/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199931.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1101.09.198531.12.1998 BGBl. Nr. 93/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 93/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 11, Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Erzieher werden, sofern sie nicht durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;
  2. Ziffer 2
    als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf
    1. Litera a
      Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,
    2. Litera b
      Bildnerische Erziehung,
    3. Litera c
      Werkerziehung,
    4. Litera d
      Lehrküche,
    5. Litera e
      Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audiovisuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;
  3. Ziffer 3
    als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.

Gesetzesnummer

10008304

Dokumentnummer

NOR12096583

Alte Dokumentnummer

N6197318783S