Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2004Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,
Text
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:Paragraph 3, (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
1. Die Leitung der
Betriebsküchen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird, je Schule: 2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 3 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche nicht überschreitet,
6 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche überschreitet.
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
7. Die Erziehungsleitung an
Bundesschulen mit
Lehrhaushalt mit
angeschlossenem Internat: 2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
ab 151 Internatsschülern.
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 768/1994)
9. Die Praxisleitung an
Akademien für Sozialarbeit: 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je 30 Studenten; ist die
Gesamtzahl der betreffenden
Studenten nicht durch 30
teilbar, ist sie für die
Abgeltung auf die nächste
durch 30 teilbare Zahl
aufzurunden.
10. Die Praktikumsbetreuung an
Fachschulen für
Sozialberufe, bei der der
Lehrer in jeder Woche der
Praxis Schüler auswärts
betreut, für Gruppen mit
höchstens 18 Schülern.
Eine Unterschreitung dieser
Zahl ist nur insoweit
zulässig, als es unbedingt
erforderlich ist, um
Gruppen mit mehr als
18 Schülern zu vermeiden: 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Halbtagspraktikum,
1,25 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Ganztagspraktikum.
11. Die Studienberatung an
Akademien für Sozialarbeit: 1,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 150 Studierende,
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 151 Studierenden.
(2)Absatz 2,Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Ziffer 2 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.