Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. (1) Die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die Haushaltungsschulen, ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:Paragraph 4, (1) Die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die Haushaltungsschulen, ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Für Bildungsberater an höheren Schulen
bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei,
bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III,bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei,
bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 im Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 im Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei,
bei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 im Ausmaß von drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,bei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 im Ausmaß von drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei,
bei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 im Ausmaß von vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,bei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 im Ausmaß von vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei,
bei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 im Ausmaß von fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,bei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 im Ausmaß von fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei,
bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000 im Ausmaß von sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III;bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000 im Ausmaß von sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei;
für Bildungsberater an selbständig geführten mittleren Schulen:
bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,
bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III,bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei,
bei einer Schülerzahl von mehr als 575 im Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.bei einer Schülerzahl von mehr als 575 im Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
(2)Absatz 2,Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist. (3)Absatz 3,Die Einrechnung im Ausmaß von zwei oder mehr Wochenstunden kann auf zwei oder mehr Lehrer in ganzzahligen Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III entsprechend den Übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.Die Einrechnung im Ausmaß von zwei oder mehr Wochenstunden kann auf zwei oder mehr Lehrer in ganzzahligen Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei entsprechend den Übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12096576
Alte Dokumentnummer
N6197318776S