Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1973Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz ersetzt dem Bund alle Kosten der gemäß § 2 Abs. 1 verwendeten Bundesbediensteten, bei Beamten einschließlich eines Bauschbetrages für deren Ruhegenuß. Dieser Bauschbetrag ist in der Höhe des sich für den Fall der Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ergebenden Dienstgeberbeitrages zu bemessen, wobei die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht zu bleiben hat. Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz ersetzt dem Bund alle Kosten der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, verwendeten Bundesbediensteten, bei Beamten einschließlich eines Bauschbetrages für deren Ruhegenuß. Dieser Bauschbetrag ist in der Höhe des sich für den Fall der Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ergebenden Dienstgeberbeitrages zu bemessen, wobei die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht zu bleiben hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12096587
alte Dokumentnummer
N6197319437S