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§ 11a KUG

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 651/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11a01.07.199031.12.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1995
§ 11a01.01.199030.06.1990 BGBl. Nr. 651/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 651/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 11 a, (1) Die Paragraphen eins bis 10 sind sinngemäß nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

  1. Ziffer eins
    in einem Karenzurlaub nach den Paragraphen 2 bis 5 EKUG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, befinden oder
  2. Ziffer 2
    am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
Im Fall der Ziffer 2, besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in Paragraph 5, Absatz eins, MSchG angeführten Frist.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
  2. Absatz 3,Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.
  3. Absatz 4,Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
  4. Absatz 5,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII Abs. 4, BGBl. Nr. 651/1989

Schlagworte

Vaterschaftskarenzurlaub

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12104203

Alte Dokumentnummer

N6198911137A