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§ 11d KUG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 873/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11d01.01.199331.12.1995 BGBl. Nr. 873/1992 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 11 d, (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

  1. Absatz 2,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
    2. Ziffer 2
      auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  2. Absatz 3,Paragraph 11 c, Absatz eins bis 7 gilt auch für die Anwendung der Absatz eins und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12106569

Alte Dokumentnummer

N6199225246J