Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Datenübermittlung
§ 29.Paragraph 29,
Die mit der Vollziehung der Zuschüsse betrauten Stellen haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch diesen Abschnitt übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR12110683
Alte Dokumentnummer
N6199549837J