Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anwendung von Bestimmungen des I. und II. AbschnittesAnwendung von Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Abschnittes
§ 33.Paragraph 33,
Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 2 und die §§ 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2 und die Paragraphen 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR12110663
Alte Dokumentnummer
N6199549817J