Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anteilige Bemessung
§ 35.Paragraph 35,
Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe der Leistung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR12110686
Alte Dokumentnummer
N6199549840J