Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37aParagraph 37 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verjährung
§ 37a.Paragraph 37 a,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wird.
(2)Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 37) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 37,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR12113996
Alte Dokumentnummer
N6199762991J