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Art. 5

Fassungen
ab 06.08.1974 — BGBl. Nr. 88/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute06.08.1974 BGBl. Nr. 88/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

06.08.1974BGBl. Nr. 88/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5

Sind in einem Betrieb sowohl Gewerkschaftsvertreter als auch gewählte Vertreter tätig, so sind nötigenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß das Vorhandensein gewählter Vertreter nicht dazu benutzt wird, die Stellung der beteiligten Gewerkschaften oder ihrer Vertreter zu untergraben, und um die Zusammenarbeit zwischen den gewählten Vertretern und den beteiligten Gewerkschaften und ihren Vertretern in allen einschlägigen Fragen zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008309

Dokumentnummer

NOR12097540

Alte Dokumentnummer

N6197436961L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/88/A5/NOR12097540