Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 06.08.1974 — BGBl. Nr. 88/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute06.08.1974 BGBl. Nr. 88/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1974,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

06.08.1974BGBl. Nr. 88/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008309

Dokumentnummer

NOR12097544

Alte Dokumentnummer

N6197436965L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/88/A9/NOR12097544