Text
Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß
Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 1 des Abkommens:römisch eins. Zu Artikel 1 des Abkommens:
Als österreichische Staatsbürger im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 3 gelten auch Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiet Österreichs nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem in Betracht kommenden Tag deutscher Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit gewesen sind.
Versicherungszeiten im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 10, die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften von österreichischen Staatsbürgern zurückgelegt worden sind, ohne daß diese Personen ihren Wohnsitz gleichzeitig in Luxemburg hatten, werden Wohnzeiten gleichgestellt, wie sie nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für den Bezug der Grundrente erforderlich sind.
II. Zu Artikel 2 des Abkommens:römisch zwei. Zu Artikel 2 des Abkommens:
Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1 litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug auf die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten steht für die Versicherungspflicht der ordentliche Wohnsitz im Gebiet von Luxemburg dem ordentlichen Wohnsitz im Inland gleich.
III. Zu Artikel 3 des Abkommens:römisch drei. Zu Artikel 3 des Abkommens:
Dieses Abkommen findet auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anwendung.
Dieses Abkommen berührt nicht:
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe.
Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind auf luxemburgische Staatsangehörige nicht anwendbar.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Übernahme
von Versicherungszeiten aus der Rentenversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches und die Übernahme von Ansprüchen aus der Unfallversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches bleiben unberührt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt, soweit es sich nicht um Rechtsvorschriften über Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung handelt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung
der Notstandshilfe bleiben unberührt.
IV. Zu Artikel 8 des Abkommens:römisch vier. Zu Artikel 8 des Abkommens:
Die luxemburgischen Rechtsvorschriften betreffend die Beitragserstattung sind nicht anwendbar, solange eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht.
V. Zu den Artikeln 9, 11 und 37 des Abkommens:römisch fünf. Zu den Artikeln 9, 11 und 37 des Abkommens:
Die Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Dienstnehmer.
VI. Zu Artikel 10 des Abkommens:römisch sechs. Zu Artikel 10 des Abkommens:
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt für den österreichischen
Handelsdelegierten und für die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter entsprechend.
Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am
Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag.
VIa. Zu Artikel 11 des Abkommens:römisch sechs a. Zu Artikel 11 des Abkommens:
Diese Bestimmung gilt entsprechend in Fällen, in denen die Anwendung des Artikels 8 bewirken würde, daß nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht bestünde.
VII. Zu Artikel 13 des Abkommens:römisch sieben. Zu Artikel 13 des Abkommens:
Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gewährt wurde.
VIII. Zu Artikel 18 des Abkommens:römisch acht. Zu Artikel 18 des Abkommens:
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
IX. Zu den Artikeln 19 und 20 des Abkommens:römisch neun. Zu den Artikeln 19 und 20 des Abkommens:
Die österreichischen Träger wenden die Artikeln 19 und 20 des Abkommens nach folgenden Regeln an:
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung werden ausschließlich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 literae a und b
sind die luxemburgischen Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten heranzuziehen.
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera b erster Satz
bleiben Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften außer Ansatz.
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera b zweiter Satz
gilt folgendes:
Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei denn, daß nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften einer Erhöhung wegen Hilflosigkeit gewährt wird.
Der im Artikel 20 Absatz 1 litera b letzter Satz bezeichnete
Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall des Todes zu
gewährenden Abfindung werden luxemburgische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
IXa. Zu Artikel 20 des Abkommens:römisch neun a. Zu Artikel 20 des Abkommens:
In Abweichung von den Bestimmungen dieses Artikels wird die Grundrente aus der luxemburgischen Pensionsversicherung nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften bemessen.
Der Zuschuß für die Mindestpension, der Kinderzuschlag sowie die Sonderleistungen bei frühzeitiger Invalidität oder frühzeitigem Tod aus der luxemburgischen Pensionsversicherung werden in dem für die Grundrente festgestellten Verhältnis gewährt.
X. Zu Artikel 23 des Abkommens:römisch zehn. Zu Artikel 23 des Abkommens:
Hinsichtlich eines unter die luxemburgischen Rechtsvorschriften fallenden Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) finden die österreichischen Rechtsvorschriften über die Feststellung einer Gesamtrente wegen eines neuerlichen Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) keine Anwendung.
XI. Zu Artikel 25 des Abkommens:römisch elf. Zu Artikel 25 des Abkommens:
Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
XII. Zu den Artikeln 26 und 27 des Abkommens:römisch zwölf. Zu den Artikeln 26 und 27 des Abkommens:
Die in Luxemburg gewährten Familienbeihilfen, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens ausschließlich aus bevölkerungspolitischen Gründen eingeführt werden, sind ausgeschlossen.
XIII. Zu Artikel 27 des Abkommens:römisch dreizehn. Zu Artikel 27 des Abkommens:
Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Beschäftigung in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung nach Artikel 26 Absatz 2 findet in bezug auf diese Beschäftigungszeit nicht statt.
XIV. Zu Artikel 39 des Abkommens:römisch vierzehn. Zu Artikel 39 des Abkommens:
Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle, in denen nach den Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin Anwendung finden.Abschnitt römisch drei Kapitel 2 gilt nicht für Fälle, in denen nach den Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin Anwendung finden.
In Abweichung von Absatz 2 werden Versicherungszeiten, die vor
dem 1. Jänner 1946 nach dem luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung zurückgelegt wurden, nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften ausschließlich nach diesen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder wieder aufgelebt sind.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 21. Dezember 1971, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.