Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,
Text
ERSTES ZUSATZABKOMMEN
vom 16. Mai 1973
zum Abkommen vom 21. Dezember 1971 zwischen der Republik Österreich
und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg
sind übereingekommen, das am 21. Dezember 1971 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit - im folgenden Abkommen genannt - zu ändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel 1
(Anm.: Die Änderungen des Ersten Zusatzabkommens sind im Stammvertrag bereits eingearbeitet.)Anmerkung, Die Änderungen des Ersten Zusatzabkommens sind im Stammvertrag bereits eingearbeitet.)
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2)Absatz 2,Dieses Zusatzabkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 16. Mai 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.