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Art. 1

Fassungen
01.01.1974 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 73/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.197430.09.1999 BGBl. Nr. 73/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 73/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich''
      die Republik Österreich,
      „Luxemburg''
      das Großherzogtum Luxemburg;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet''
      in bezug auf Österreich
      dessen Bundesgebiet,
      in bezug auf Luxemburg
      dessen Hoheitsgebiet;
    3. Ziffer 3
      „Staatsangehöriger''
      in bezug auf Österreich
      dessen Staatsbürger,
      in bezug auf Luxemburg
      dessen Staatsbürger;
    4. Ziffer 4
      „Rechtsvorschriften''
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;
    5. Ziffer 5
      „zuständige Behörde''
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen,
      in bezug auf Luxemburg
      den für die Durchführung der luxemburgischen Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Minister;
    6. Ziffer 6
      „Träger''
      die Einrichtungen oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    7. Ziffer 7
      „zuständiger Träger''
      den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    8. Ziffer 8
      „Dienstnehmer''
      unselbständig Erwerbstätige einschließlich der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften diesen Gleichgestellten;
    9. Ziffer 9
      „Familienangehöriger''
      einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    10. Ziffer 10
      „Versicherungszeiten''
      Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
    11. Ziffer 11
      „Beitragszeiten''
      Zeiten für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
    12. Ziffer 12
      „gleichgestellte Zeiten''
      Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
    13. Ziffer 13
      „Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
    14. Ziffer 14
      „Familienbeihilfen''
      in bezug auf Österreich
      die Familienbeihilfe,
      in bezug auf Luxemburg
      die Familienbeihilfe.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Gesetzesnummer

10008311

Dokumentnummer

NOR12097171

Alte Dokumentnummer

N6197427723L