Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
die Republik Österreich,
„Luxemburg''
das Großherzogtum Luxemburg;
„Gebiet''
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Luxemburg
dessen Hoheitsgebiet;
„Staatsangehöriger''
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf Luxemburg
dessen Staatsbürger;
„Rechtsvorschriften''
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;
„zuständige Behörde''
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen,
in bezug auf Luxemburg
den für die Durchführung der luxemburgischen Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Minister;
„Träger''
die Einrichtungen oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger''
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Dienstnehmer''
unselbständig Erwerbstätige einschließlich der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften diesen Gleichgestellten;
„Familienangehöriger''
einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
„Versicherungszeiten''
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
„Beitragszeiten''
Zeiten für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
„gleichgestellte Zeiten''
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
„Familienbeihilfen''
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf Luxemburg
die Familienbeihilfe.
(2)Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Dokumentnummer
NOR12097171
Alte Dokumentnummer
N6197427723L