Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.09.1980 bis 30.09.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.09.198030.09.1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1980

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 12

  1. Absatz eins,Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
  2. Absatz 2,Wären einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Sachleistungen einschließlich der an ihre Stelle tretenden Geldleistungen zu gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Gesetzesnummer

10008311

Dokumentnummer

NOR12097182

Alte Dokumentnummer

N6197427734L