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Art. 19

Fassungen
01.01.1974 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 73/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.01.197430.09.1999 BGBl. Nr. 73/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 73/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2

Pensionsversicherung

(Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene)

Artikel 19

  1. Absatz eins,Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
  2. Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur die nach dem entsprechenden System des anderen Vertragsstaates und die nach dessen anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Erfüllt der Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen nach dem allgemeinen System der Vertragsstaaten ebenfalls zusammengerechnet.

Gesetzesnummer

10008311

Dokumentnummer

NOR12097189

Alte Dokumentnummer

N6197427741L