Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Beanspruchen ein im Artikel 19 bezeichneter Versicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen auf folgende Weise festgestellt:
Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im Artikel 19 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt;
besteht nach litera a ein Anspruch, so ermittelt jeder in Betracht kommende Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf welche die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären. Auf Grund dieses Betrages setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet;
Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind;
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1980.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1980,.) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1980.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1980,.) erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzung der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigenden Zeiten heranzuziehen, so wird der Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften festgestellt, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Heranziehung der nach diesen zu berücksichtigenden Zeiten;
in den Fällen der litera f werden die bereits festgestellten Leistungen jeweils neu nach litera b festgestellt, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 19 erfüllt sind;
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1980.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1980,.)
(2)Absatz 2,Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12097190
Alte Dokumentnummer
N6197427742L