Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 20 Absatz 1 litera a Anspruch auf Pension und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera b errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera b errechneten Leistungen und der Pension, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12097191
Alte Dokumentnummer
N6197427743L