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Art. 22

Fassungen
01.09.1980 bis 30.09.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.09.198030.09.1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1980

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 22

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 13 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt:

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, in Luxemburg

von der gewerblichen Unfallversicherungsgenossenschaft (association d'assurance contre les accidents, section industrielle).

  1. Absatz 3,Anstelle des im Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.
  2. Absatz 4,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 18 entsprechend.
  3. Absatz 5,Die vorhergehenden Absätze gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Gesetzesnummer

10008311

Dokumentnummer

NOR12097192

Alte Dokumentnummer

N6197427744L