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Art. 23

Fassungen
01.01.1974 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 73/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2301.01.197430.09.1999 BGBl. Nr. 73/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 73/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.
  2. Absatz 2,Der zur Entschädigung des später eingetretenen Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder durch die Berufskrankheit eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

Gesetzesnummer

10008311

Dokumentnummer

NOR12097193

Alte Dokumentnummer

N6197427745L