Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 27
(1)Absatz eins,Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
(2)Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so finden auf ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12097197
Alte Dokumentnummer
N6197427749L