Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 28
Hat eine Person während eines Kalendermonats unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für den ganzen Monat von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu zahlen waren.
Dokumentnummer
NOR12097198
Alte Dokumentnummer
N6197427750L