Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
(2)Absatz 2,Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden, haben, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Pflichten und Rechte aus den im Artikel 2 angeführten Rechtsvorschriften wie die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.
Dokumentnummer
NOR12097173
Alte Dokumentnummer
N6197427725L