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Art. 5

Fassungen
01.01.1974 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 73/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.197430.09.1999 BGBl. Nr. 73/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 73/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
  2. Absatz 2,Die Leistungen nach Absatz 1 aus der Versicherung des einen Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet eines dritten Staates wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates handeln würde, die im Gebiet dieses dritten Staates wohnen.

Gesetzesnummer

10008311

Dokumentnummer

NOR12097175

Alte Dokumentnummer

N6197427727L