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Art. 9

Fassungen
01.01.1974 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 73/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.197430.09.1999 BGBl. Nr. 73/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1999,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 73/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  3. Absatz 3,Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  4. Absatz 4,Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes, die aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.

Gesetzesnummer

10008311

Dokumentnummer

NOR12097179

Alte Dokumentnummer

N6197427731L