Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
Beachte
Die Aufhebung von Punkt VII tritt rückwirkend mit 1. 1. 1976 in KraftDie Aufhebung von Punkt römisch sieben tritt rückwirkend mit 1. 1. 1976 in Kraft
(vgl. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 408/1984).vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1984,).
Text
SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND
DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß
Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 2 des Abkommens:römisch eins. Zu Artikel 2 des Abkommens:
Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1 litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug auf die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten steht für die Versicherungspflicht der ordentliche Wohnsitz im Gebiet der Niederlande dem ordentlichen Wohnsitz in Österreich gleich.
Die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera b bezeichneten Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung umfassen die Risken Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
II. Zu Artikel 3 des Abkommens:römisch zwei. Zu Artikel 3 des Abkommens:
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.
Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. 11. 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe bleiben unberührt.
Die niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung und über die Witwen- und Waisenversicherung betreffend die Beitragsermäßigung im Fall freiwilliger Versicherung bleiben unberührt.
III. Zu Artikel 7 des Abkommens:römisch drei. Zu Artikel 7 des Abkommens:
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.) Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1981,.)
IV. Zu Artikel 10 des Abkommens:römisch vier. Zu Artikel 10 des Abkommens:
Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf den österreichischen Handelsdelegierten und auf die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Beschäftigung dieser Personen im Gebiet der Niederlande die österreichischen Rechtsvorschriften gelten.
Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tag.
V. Zu den Artikeln 12 bis 18 des Abkommens:römisch fünf. Zu den Artikeln 12 bis 18 des Abkommens:
Die Bestimmungen dieser Artikel gelten, soweit es sich um die Gewährung von Sachleistungen handelt, bei Aufenthalt in Österreich nur für Personen, die aufgrund des niederländischen Krankenversicherungsgesetzes (Ziekenfondswet) versichert sind.
Artikel 13 gilt in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
Personen, die sich in Österreich zum Besuch ihrer dort wohnenden Familie aufhalten;
die in Österreich wohnenden Familienangehörigen von Personen, die bei einem niederländischen Träger versichert sind;
Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers gewährt wurde.
VI. Zu Artikel 16 des Abkommens:römisch sechs. Zu Artikel 16 des Abkommens:
In den Fällen des Absatzes 1 ist ein Abzug nach Absatz 5 nur von dem Träger des Wohnortes vorzunehmen.
Eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit nach den im Artikel 2
Absatz 1 Ziffer 2 litera b angeführten Rechtsvorschriften gilt bei Anwendung der Absätze 1 und 2 nur dann als Pension, wenn ihr eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 45 vom Hundert zugrunde liegt.
In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1981,.)
VII. Zu Artikel 19 des Abkommens:römisch sieben. Zu Artikel 19 des Abkommens:
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.) Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1981,.)
VIII. Zu den Artikeln 25 und 26 des Abkommens:römisch acht. Zu den Artikeln 25 und 26 des Abkommens:
In den Fällen des Artikels 25 Ziffer 1 und des Artikels 26 Absatz 2 Ziffer 1 berücksichtigen die niederländischen Träger eine wegen desselben Ereignisses gewährte Rente aus der österreichischen Unfallversicherung nur im Ausmaß des nach Artikel 20 Absatz 1 litera c festgestellten Zeitenverhältnisses.
IX. Zu Artikel 28 des Abkommens:römisch neun. Zu Artikel 28 des Abkommens:
Die Zusammenrechnung in Österreich erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Person in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 13 Wochen in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
X. Zu Artikel 30 des Abkommens:römisch zehn. Zu Artikel 30 des Abkommens:
Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Beschäftigung in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung nach Artikel 29 Absatz 2 findet in bezug auf diese Beschäftigungszeit nicht statt.
XI. Zu Artikel 42 des Abkommens:römisch elf. Zu Artikel 42 des Abkommens:
Abschnitt III Kapitel 2 und 3 gilt nicht für Fälle, in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin anzuwenden sind. Abschnitt römisch drei Kapitel 2 und 3 gilt nicht für Fälle, in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin anzuwenden sind.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Den Haag, am 7. März 1974, in zwei Urschriften, in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.